Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 20. April 2023 entschieden, dass das Finanzamt dem Grunde nach berechtigt ist, Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, insbesondere erforderliche Aufzeichnungen zu Einnahmen und Ausgaben nicht führt.
Im Rahmen der Schätzung muss der Steuerpflichtige es hinnehmen, dass die im Wesen der Schätzung liegende Unsicherheit oder Fehlertoleranz gegen ihn ausschlägt und das Finanzamt bzw. das Finanzgericht im Rahmen des Schätzungsspielraums bei steuererhöhenden Besteuerungsgrundlagen an der oberen, bei steuermindernden Besteuerungsgrundlagen an der unteren Grenze bleibt.
Im Streitfall hat die Klägerin nicht die erforderlichen Aufzeichnungen zu den Einnahmen und Ausgaben geführt. Der Antragsgegner hat bei seiner Schätzung der Einnahmen die Bankkonten sowie die Kreditkartenabrechnungen der Antragstellerin ausgewertet und nach bisheriger Aktenlage zu Recht angenommen, dass die Zahlungen an die Antragstellerin als deren Betriebseinnahmen zu werten sind.
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Quelle: FG Münster