Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21. Juni 2023 entschieden, dass ein Kind seinen Inlandswohnsitz in der elterlichen Wohnung nur dann beibehält, wenn es diese im Folgenden regelmäßig mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit nutzt. Die Gründe für den Inlandsaufenthalt sind unerheblich.
Steht während des laufenden Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres fest, dass das Kind nicht mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit in der elterlichen Wohnung verbringen wird, stellt dies eine Aufgabe des inländischen Wohnsitzes bereits zu diesem Zeitpunkt und nicht erst zum Ende des jeweiligen Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres dar.